Hamburg - 21.05.2024

Waffenlieferungen an die Ukraine – eine Pflicht?

Prof. Dr. Friedrich Lohmann hat seit 2011 den Lehrstuhl für Evangelische Theologie mit dem Schwerpunkt Angewandte Ethik an der Universität der Bundeswehr München inne. Zuvor war er von 2008 bis 2011 als Professor für Systematische Theologie und Ethik an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin tätig. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift „zur sache bw“ sowie eines zweibändigen Handbuchs zur militärischen Berufsethik.

Am 21. Februar 2024, anlässlich des zweiten Jahrestags des groß angelegten Einmarschs russischer Truppen in das Staatsgebiet der Ukraine, erschien „Friede diesem Haus“, das neue Friedenswort der deutschen Bischöfe. Zu seinen vielen bemerkenswerten Passagen gehören Überlegungen, die sich mit der moralischen Legitimation des Einsatzes militärischer Gewalt zur Selbstverteidigung beschäftigen. Auch wenn die Ukraine und die Frage von Waffenlieferungen an sie in den folgenden Zeilen nicht genannt werden, ist der konkrete Bezug unschwer zu erkennen: „Hieraus folgt weiterhin, dass die Notsituation einer angegriffenen Person, Gemeinschaft oder Gesellschaft nicht nur das Recht auf Selbstverteidigung begründet, sondern dass aus ihr auch eine Hilfepflicht für Dritte erwachsen kann, gerade wenn die angegriffene Partei nicht in der Lage ist, sich selbst in angemessener Form zu wehren. So gehört es zur Grundüberzeugung nicht nur der (christlichen) Ethik, sondern auch vieler Rechtsordnungen, dass Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach dem Maß des Möglichen zur Hilfe verpflichtet sind, wenn andere Leid erfahren oder es ihnen zugefügt wird.“[1]

Bereits ein Jahr zuvor hatte der vom Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr herausgegebene Debattenbeitrag „Maß des Möglichen“ die Frage nach einer über das Recht auf Nothilfe hinaus gehenden „Pflicht zur Nothilfe“ gestellt und tendenziell bejaht: „Ethisch betrachtet, ist es also nicht begründungspflichtig, Nothilfe zu leisten, sondern umgekehrt: Es müsste begründet werden, wenn keine Unterstützung eines rechtswidrig angegriffenen Staats erfolgte.“[2]

Die zitierten Sätze bringen mit der Rede von einer Beistandspflicht einen neuen Ton in die friedensethischen Debatten der deutschen Kirchen. Zwar hatte sich ein Großteil der kirchlichen Stellungnahmen in der Zeit nach dem 24. Februar 2022 für die Legitimität westlicher Waffenlieferungen an die Ukraine ausgesprochen.[3] Aber zwischen der Legitimität im Sinne einer Erlaubtheit und der Behauptung einer Pflicht besteht eine kategoriale Differenz. Ich möchte im Folgenden der Frage nachgehen, was die Rede von einer Pflicht zum militärischen Beistand der Ukraine impliziert und ob sie berechtigt ist.

Zunächst ist hervorzuheben, dass die beiden Stellungnahmen vorsichtig formulieren: Es kann eine Hilfspflicht für Dritte gegeben sein, und dass der evangelische Debattenbeitrag die Beweislast umkehren möchte, heißt nicht, dass im Einzelfall den Argumenten für Waffenlieferungen zur legitimen Selbstverteidigung immer Vorrang zu geben ist. Zudem bedeutet die Rede von einer moralischen Verpflichtung nicht, dass ihr um jeden Preis Folge zu leisten ist. „Ultra posse nemo obligatur“, „niemand ist zu etwas verpflichtet, das über die eigenen Fähigkeiten hinausgeht“, heißt ein Grundsatz, der bereits in der Zeit bekannt war, als das Latein noch die Lingua Franca von Ethik und Recht war. Im Bischofswort wird er an anderer Stelle zitiert: „Moralische Forderungen verpflichten, doch diese Pflichten reichen nur so weit wie das Vermögen, sie zu erfüllen.“[4] Aus diesem Grundsatz folgt, auf den konkreten Fall bezogen: Ein Staat, der keine eigene Rüstungsproduktion hat und in dem Hunger herrscht, wäre von einer Beistandspflicht zugunsten der Ukraine enthoben.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Menschen und Staaten eine Vielzahl moralischer Pflichten haben, die häufig in Konkurrenz zueinander stehen und zwischen denen demzufolge abzuwägen ist. Bekannt ist Kants Stellungnahme zum Konflikt zwischen der Pflicht zur Wahrhaftigkeit und der Beistandspflicht gegenüber einem Freund (der laut Kant aber leicht zu lösen ist). Im Bereich der Friedens- und Konfliktethik ist die mögliche Kollision zwischen der Beistandspflicht und der Pflicht zur Gewaltminimierung ständig präsent.[5] Näherhin lassen sich die verschiedenen Prüfkriterien für einen militärischen Einsatz, wie sie in der traditionellen Lehre vom gerechten Krieg und im Leitbild des gerechten Friedens enthalten sind, als Katalog nicht immer im Einklang miteinander befindlicher Pflichten lesen: Pflicht zur Gerechtigkeit (causa iusta), Pflicht zur Rechtsförmigkeit (legitima auctoritas), Pflicht zur Wahrhaftigkeit (recta intentio), Pflicht zur Gewaltminimierung (ultima ratio), Pflicht zur Verhältnismäßigkeit (iustus finis und proportionalitas). Die Beistandspflicht gegenüber einem zu Unrecht angegriffenen Staat lässt sich als Variante der Pflicht zur Gerechtigkeit interpretieren. Daraus ergibt sich aber erst eine Handlungsverpflichtung, wenn keine der anderen Pflichten dem entgegensteht. Denn üblicherweise werden die Kriterien für einen gerechtfertigten Einsatz militärischer Gewalt so interpretiert, dass erst dann, wenn alle Kriterien erfüllt sind bzw. erfüllt werden können, Legitimität gegeben ist.[6] Eine Güterabwägung ist angezeigt.

Betrachten wir nun diese möglichen Einschränkungen einer Pflicht zur Nothilfe bezogen auf die konkrete Frage, ob Deutschland zu Waffenlieferungen an die angegriffene Ukraine verpflichtet ist.

Zunächst: die Bedingung des „Könnens“ ist zweifellos gegeben. Deutschland ist einer der größten Rüstungsproduzenten und -exporteure der Welt. Die Bundesregierung hat auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten, zusätzliche Verträge mit der heimischen Industrie zu schließen oder Waffen aus anderen Staaten zu beschaffen, um damit die Ukraine zu unterstützen. Diese Möglichkeiten sind für einen Staat, der weltweit volkswirtschaftlich an vierter Stelle steht, in besonderem Maß gegeben. Die Überlegungen, die Bundespräsident Gauck bereits im Januar 2014 zur sicherheitspolitischen Verantwortung Deutschlands in der Welt angestellt hat, haben angesichts der russischen Ukraine-Invasion neue Bedeutung erlangt. „Die Kernfrage lautet doch: Hat Deutschland die neuen Gefahren und die Veränderung im Gefüge der internationalen Ordnung schon angemessen wahrgenommen? Reagiert es seinem Gewicht entsprechend?“[7] Gauck variiert hier einen alten Gedanken, der durch „Spiderman“ auch in die Popkultur eingegangen ist: „With great power comes great responsibility.“

Macht und Verantwortung zu haben, heißt freilich auch: die Macht in ethisch verantwortlicher Weise ausüben. Das bloße Können liefert noch keine moralische Legitimation. Hier kommt die angesprochene Güterabwägung zum Tragen. Wie steht es um die Prüfkriterien der Tradition im Blick auf den Abwehrkampf der Ukraine und ihre militärische Unterstützung durch Dritte?

Hinsichtlich der ersten drei Kriterien fällt die Prüfung nicht schwer: Die Verteidigung gegen die unrechtmäßige Aneignung von Territorium ist das klassische Beispiel eines „gerechten Grundes“; völkerrechtliche Legitimität über die UN-Charta ist sowohl für die Selbstverteidigung der Ukraine als auch für deren Unterstützung durch Waffenlieferungen gegeben[8]; unlautere Absichten der Ukraine können nur diejenigen vermuten, die dem russischen Narrativ folgen, in der ukrainischen Regierung eine bloße Marionette des kriegslüsternen „Westens“ sehen und die Sehnsucht des ukrainischen Volkes nach Selbstbestimmung und Menschenrechten klein reden.

Wirklich diskussionswürdig sind allein die beiden Kriterien der Gewaltminimierung und der Verhältnismäßigkeit. Beide hängen in der traditionellen Lehre vom gerechten Krieg zusammen: Zwar erlaubt sie unter Umständen den Einsatz militärischer Gewalt, aber nur dann, wenn Aussicht auf Erfolg im Sinne der Wiederherstellung eines gerechten Friedens besteht. Ein Einsatz von Gewalt, der im Blick auf dieses Ziel nicht erfolgversprechend ist, wäre sinnlos und unverhältnismäßig. Solche Überlegungen sind in der Geschichte schon durchaus zum Tragen gekommen. Der internationale Militäreinsatz in Afghanistan wurde abgebrochen, weil infolge der zahlreichen begangenen Fehler und der Unbeliebtheit der afghanischen Regierung beim eigenen Volk nicht länger eine Aussicht auf Erfolg der Mission bestand. Der Verzicht auf den bereits angekündigten Militärschlag der USA als Reaktion auf die 2013 erfolgten Giftgasangriffe von Ghuta im syrischen Bürgerkrieg dürfte maßgeblich mit dem zweifelhaften friedensdienlichen Erfolg und den gegebenen Eskalationsrisiken zusammenhängen. Eine ähnliche Argumentation findet sich auch bei Gegnern von Waffenlieferungen an die Ukraine. Etwa beim Politikwissenschaftler Johannes Varwick: „Die Ukraine gegen den unmissverständlich erklärten Willen Russlands wie einen westlichen Alliierten zu betrachten führt in eine Sackgasse. Russland ist eine Atommacht und allein deshalb Drahtzieher in einem ernst zu nehmenden Eskalationsszenario. Sollte seine Ukraine-Invasion vollends scheitern, wird Putin vermutlich andere Maßnahmen ergreifen. Und dann wäre der letzte Schritt eine desaströse nukleare Auseinandersetzung, gewollt oder ungewollt. Es gilt also, diesen Krieg zu Ende zu denken und nicht in eine unkalkulierbare Dauereskalation mit Russland zu geraten.“[9] „Den Krieg von seinem Ende her denken“ – das haben auch diejenigen in den Vordergrund gerückt, die sich aufgrund der scheinbar mangelnden Erfolgsaussichten des ukrainischen Widerstandskampfs schon in den ersten Tagen nach der Invasion für eine Kapitulation der Ukraine ausgesprochen haben.

In der Tat: Wäre der militärische Abwehrkampf der Ukraine ein Kampf gegen Windmühlenflügel, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, dann wäre es im Sinne der Gewaltminimierung besser, von vornherein die russische Besetzung zu akzeptieren (auch wenn diese gegenüber Zivilistinnen und Zivilisten keineswegs gewaltfrei verläuft) und die Waffen niederzulegen. Aber ist er das?

An dieser Stelle zeigt sich, wie so oft, dass moralische Urteile letztlich von Einschätzungen der realen Gegebenheiten abhängen. Diese realen Gegebenheiten können sich ändern, weshalb moralische Urteile immer wieder neu auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen. Und da aktuell niemand weiß, wie der Ukraine-Krieg ausgehen wird, können sich noch so gewissenhafte Prüfungen am Ende als falsch herausstellen. Eine desaströse nukleare Auseinandersetzung kann in niemandes Interesse sein. Ausgeschlossen ist sie nicht.[10]

Freilich spricht vieles dagegen, dass es zu einer solchen Eskalation kommen wird. Seit Nagasaki 1945 hat keine Atommacht diese Waffen jemals eingesetzt, und auch die Russische Föderation hat deren Gebrauch in ihrer Atomdoktrin auf die Situation einer existentiellen Bedrohung der eigenen Staatlichkeit eingeschränkt. Von einer derartigen Bedrohung ist die aktuelle Lage auf dem ukrainischen Schlachtfeld jedoch meilenweit entfernt. Es geht für die Ukraine darum, weitere Verluste an Menschen, an ziviler Infrastruktur und an Territorium zu verhindern. Für diesen Verteidigungskampf haben sich die Waffenlieferungen ihrer Partner als sehr effizient und unvermeidlich herausgestellt, wie ex negativo gerade die letzten sechs Monate gezeigt haben, in denen die Ukraine fast ohne Waffenhilfe auskommen musste und deshalb auf allen genannten Ebenen Verluste hinnehmen musste. Zuvor war es dank der Waffenhilfe gelungen, die russischen Angriffe aus der Luft auf Städte und Versorgungsanlagen weitgehend zu neutralisieren und die Frontlinie zu stabilisieren. Wer an einem Schutz der ukrainischen Zivilbevölkerung und einem vorläufigen „Einfrieren“ der Front als erstem Schritt auf dem Weg zu einem möglichst gerechten Verhandlungsfrieden interessiert ist, muss eine Wiederaufnahme der Waffenlieferungen befürworten, bei denen Luftverteidigung zum Zivilschutz und weit reichende Artillerie zur Beeinträchtigung der russischen Nachschublinien im Vordergrund stehen. Dass eine solche Strategie Aussicht auf Erfolg hat, haben die bisherigen gut zwei Jahre seit der russischen Vollinvasion gezeigt. Das Prinzip der Gewaltminimierung widerspricht dem nicht. Gewaltminimierung heißt in diesem Konflikt: Stoppen der russischen Aggression, und dazu sind nach der weitgehenden Zerstörung der eigenen Rüstungsproduktion der Ukraine Waffenlieferungen der Verbündeten notwendig.

Michael Walzer hat die militärische Beistandspflicht einmal so zusammengefasst: „it is (almost) the whole of our duty to uphold the rights of the innocent.“[11] Ein ganz wesentliches Recht der Ukrainerinnen und Ukrainer ist der Schutz vor der völkerrechtswidrigen Gewalt des russischen militärischen Apparats. Die Pflicht zur Gewaltminimierung und die Beistandspflicht gehen in diesem Fall eine Synthese ein. Jenseits der Beistandspflicht ist zusätzlich auf die wahrscheinlichen gewalteskalatorischen Folgen eines russischen Siegs in der Ukraine hinzuweisen: brutale Unterdrückung der ukrainischen Bürgerrechtsbewegung analog zu Belarus; Ermunterung Russlands und anderer imperialer Mächte zur militärischen Durchsetzung ihrer Interessen; weiterer Zerfall der regelbasierten Weltordnung; Verlust des „Westens“ an Glaubwürdigkeit. So paradox das erscheinen mag, ist in der gegebenen Situation die nachhaltige und robuste Lieferung von Waffen an die Ukraine die beste Option, um langfristig eine Gewaltminimierung zu befördern.  

Alle Prüfkriterien für den moralisch legitimen Einsatz militärischer Gewalt sind somit bei der Frage nach Waffenlieferungen zur Unterstützung der ukrainischen Selbstverteidigung erfüllt. Da Deutschland und seine Partner auch die ökonomischen und militärischen Kapazitäten haben, die nötigen Waffen zu liefern, ergibt sich aus der moralischen Beistandspflicht auch eine Handlungsverpflichtung. Insofern ist die Rede von einer Pflicht, die Ukraine mit Waffen bei ihrem Abwehrkampf gegen die russische Aggression zu unterstützen, berechtigt. Leider!  

 


[1] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): „Friede diesem Haus“. Friedenswort der deutschen Bischöfe, Bonn 2024 (Die deutschen Bischöfe 113), Ziff. 74.

[2] Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (Hg.): Maß des Möglichen. Perspektiven evangelischer Friedensethik angesichts des Krieges in der Ukraine, Berlin 2023, S. 44.

[3] Z.B. „Der Aggression widerstehen, den Frieden gewinnen, die Opfer unterstützen“. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zum Krieg in der Ukraine, 10.3.2022, S. 2: „Rüstungslieferungen an die Ukraine, die dazu dienen, dass das angegriffene Land sein völkerrechtlich verbrieftes und auch von der kirchlichen Friedensethik

bejahtes Recht auf Selbstverteidigung wahrnehmen kann, halten wir deshalb für grundsätzlich legitim.“

[4] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (s. Anm. 1), Ziff. 44.

[5] Lohmann, Friedrich: Menschenrechte – Beistandspflicht – Gewaltverzicht. Ein unauflösbares Problem der Friedensethik; in: Auf dem Weg zu einer Kirche der Gerechtigkeit und des Friedens. Ein friedenstheologisches Lesebuch. Im Auftrag des Präsidiums der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hg. durch das Kirchenamt der EKD, Leipzig 2019, 225-229.

[6] Haspel, Michael: Friedensethik und Humanitäre Intervention. Der Kosovo-Krieg als Herausforderung evangelischer Friedensethik, Göttingen 2002, 142.

[7] Gauck, Joachim: Deutschlands Rolle in der Welt. Anmerkungen zu Verantwortung, Normen und Bündnissen. Rede zur Eröffnung der 50. Münchner Sicherheitskonferenz (https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2014/01/140131-Muenchner-Sicherheitskonferenz.html; Zugriff: 20.5.2024).

[8] Talmon, Stefan: Waffenlieferungen an die Ukraine als Ausdruck eines wertebasierten Völkerrechts, VerfBlog, 2022/3/09, verfassungsblog.de/waffenlieferungen-an-die-ukraine-als-ausdruck-eines-wertebasierten-volkerrechts/, DOI: 10.17176/20220309-121220-0 (Zugriff: 20.5.2024).

[9] Varwick, Johannes: Taugt die realistische Theorieschule zur Erklärung des russischen Kriegs gegen die Ukraine?; in: Sirius 7 (1), 2023, 72-79, 78.

[10] Rudolf, Peter: Wettstreit in der Risikobereitschaft. Russlands Krieg gegen die Ukraine und die Risiken nuklearer Eskalation (https://www.ethikundmilitaer.de/ausgabe/2022-02/article/wettstreit-in-der-risikobereitschaft-russlands-krieg-gegen-die-ukraine-und-die-risiken-nuklearer-eskalation; Zugriff: 20.5.2024).

[11] Walzer, Michael: Emergency Ethics (1988); in: ders.: Arguing about War, New Haven/London 2004, 33-50, 50.